Friday 24 November 2017

Trading System Rahmen


Parteien mit Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls (Anhang B Parteien) haben Ziele für die Begrenzung oder Verringerung der Emissionen akzeptiert. Diese Ziele werden als Niveaus der erlaubten Emissionen oder ldquoassigned Beträge, rdquo über dem 2008-2012 Verpflichtungszeitraum ausgedrückt. Die zulässigen Emissionen werden in ldquoassignierte Mengeneinheiten (AAUs) unterteilt. Der Emissionshandel, wie er in Artikel 17 des Kyoto-Protokolls dargelegt ist, ermöglicht es Ländern, die Emissionseinheiten für Ersatz-Emissionen zulassen, die sie aber nicht genutzt haben - diese Überkapazitäten an Länder zu verkaufen, die über ihre Ziele liegen. So wurde eine neue Ware in Form von Emissionsreduktionen oder Umzüge geschaffen. Da Kohlendioxid das wichtigste Treibhausgas ist, sprechen die Menschen einfach vom Handel mit Kohlenstoff. Carbon wird nun wie jede andere Ware verfolgt und gehandelt. Dies ist bekannt als der Kohlenstoffmarkt. Andere Handelseinheiten auf dem Kohlenstoffmarkt Um der Besorgnis zu begegnen, dass die Vertragsparteien die Einheiten übertreiben und nachträglich nicht in der Lage sind, ihre eigenen Emissionsziele zu erreichen, ist jede Vertragspartei verpflichtet, eine Reserve von ERUs, CERs, AAUs und RMUs in ihrem nationalen Register zu führen . Diese Reserve, die als Verpflichtungsperiodenreserve bekannt ist, sollte nicht unter 90 Prozent des Partys zugewiesenen Betrag oder 100 Prozent der fünffachen seiner zuletzt überprüften Bestände fallen, je nachdem, welcher Wert niedrigste Beziehung zu inländischen und regionalen Emissionshandelssystemen ist. Emissionshandelssysteme können Als klimapolitische Instrumente auf nationaler Ebene und auf regionaler Ebene etabliert werden. Im Rahmen dieser Systeme legen die Regierungen Emissionsverpflichtungen fest, die von den beteiligten Unternehmen erreicht werden sollen. Das Emissionshandelssystem der Europäischen Union ist das größte in Betrieb. Beschluss 11CMP.1 über Modalitäten, Regeln und Richtlinien für den Emissionshandel gemäß Artikel 17 des Kyoto-Protokolls mehr gtgt Entscheidung 13CMP.1 über die Modalitäten für die Rechnungslegung der zugewiesenen Beträge gemäß Artikel 7.4 des Kyoto-Protokolls mehr gtgtFundamental-Überprüfung des Handelsbuchs - zweitens Beratungsdokument Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat heute einen zweiten Konsultationspapier zur grundlegenden Überprüfung der Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch vorgelegt. Das Papier enthält eine detaillierte Reihe von Vorschlägen für eine umfassende Revision des Marktrisikobetrags. Diese Initiative ist Teil der breiteren Agenda des Ausschusses, um die Regulierungsstandards für Banken als Reaktion auf die Finanzkrise zu reformieren. Im Mai 2012 wurde eine Reihe von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Handelsbuchkapitalanforderungen festgelegt. Diese anfänglichen Vorschläge spiegeln die Überlegungen des Ausschusses wider, ein neues Regulierungsrahmenwerk zu erarbeiten, das die Schwachstellen der Risikomessung unter den derzeitigen internen modellbasierten und standardisierten Ansätzen anspricht, um eine konsequente Umsetzung in allen Rechtsordnungen zu fördern. In diesem zweiten Beratungsdokument werden die im Mai 2012 eingeführten Ansätze näher erläutert und ein Entwurf für ein überarbeitetes Marktrisikobetrag erstellt. Es wurde über die auf dem ersten Konsultationspapier eingegangenen Stellungnahmen informiert und die von den Ausschüssen erlernten Lehren aus der jüngsten Untersuchung der Variabilität der marktrisikogewichteten Aktiva. Die wichtigsten Merkmale des vorgeschlagenen überarbeiteten Rahmens sind: Eine überarbeitete Grenze zwischen dem Handelsbuch und dem Bankbuch. Der neue Ansatz zielt darauf ab, eine weniger durchlässige und objektivere Grenze zu schaffen, die mit den Risikomanagementpraktiken der Banken in Einklang steht und die Anreize für regulatorische Arbitrage reduziert. Eine überarbeitete Risikomessung und Kalibrierung. Bei den Vorschlägen handelt es sich um eine Verschiebung des Risikos von Value-at-Risk zu erwartetem Fehlbetrag, um das Schwanzrisiko besser zu erfassen und die Kalibrierung auf der Grundlage eines erheblichen finanziellen Stresses zu ermitteln. Die Einbeziehung des Risikos der Markt-Illiquidität. Durch die Einführung von Liquiditätshorizonten in die Marktrisikometrizität und ein zusätzliches Risikobewertungsinstrument für den Handel mit illiquiden, komplexen Produkten. Ein überarbeiteter standardisierter Ansatz, der hinreichend risikosensibel ist, um als glaubwürdiges Rückfall auf interne Modelle zu handeln, und ist immer noch für Banken geeignet, die keine anspruchsvolle Messung des Marktrisikos erfordern. Ein überarbeiteter interner modellbasierter Ansatz. Die ein strengeres Modellgenehmigungsverfahren und eine konsistentere Identifizierung und Kapitalisierung von Materialrisikofaktoren umfasst. Hedging und Diversifizierung Anerkennung wird auch auf empirischen Beweisen, dass solche Praktiken sind wirksam in Zeiten von Stress. Eine verstärkte Beziehung zwischen den standardisierten und den modellbasierten Ansätzen. Dies wird erreicht durch eine genauere Kalibrierung der beiden Ansätze, die eine obligatorische Berechnung des standardisierten Ansatzes durch alle Banken erfordert und die obligatorische Offenlegung von standardisierten Kapitalkosten von allen Banken auf einer Desk-by-Desk-Basis erfordert. Eine engere Abstimmung zwischen dem Handelsbuch und dem Bankbuch in der regulatorischen Behandlung des Kreditrisikos. Dabei handelt es sich um einen differenzierten Ansatz für Verbriefungs - und Nicht-Verbriefungsrisiken. Der Ausschuss prüft auch die Vorzüge der Einführung des standardisierten Ansatzes als Boden oder Zuschlag für den modellbasierten Ansatz. Allerdings wird es erst nach einer umfassenden quantitativen Auswirkungsstudie eine endgültige Entscheidung über diese Frage treffen, nachdem die Auswirkungen und Interaktionen der überarbeiteten standardisierten und modellbasierten Ansätze bewertet wurden. Anmerkungen zu diesem Beratungsdokument sollten bis Freitag, 31. Januar 2014, hochgeladen werden. Alternativ können Kommentare per Post an das Sekretariat des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, CH-4002 Basel, Schweiz, geschickt werden. Alle Kommentare werden auf der Internetseite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich veröffentlicht, es sei denn, dass ein Befragter eine vertrauliche Behandlung verlangt. EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) Das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimas Ändern und ihr Schlüsselinstrument zur Senkung der Treibhausgasemissionen kostengünstig. Es ist der weltweit erste große Kohlenstoffmarkt und bleibt der größte. Das Unternehmen betreibt in 31 Ländern (alle 28 EU-Länder plus Island, Liechtenstein und Norwegen) die Emissionen von mehr als 11.000 schweren Energieverbrauchsanlagen (Kraftwerke Ampere Industrieanlagen) und Fluggesellschaften zwischen diesen Ländern rund 45 der EU-Treibhausgasemissionen. Ein Cap - und Trade-System Das EU-EHS arbeitet nach dem Cap - und Trade-Prinzip. Eine Kappe wird auf die Gesamtmenge bestimmter Treibhausgase gesetzt, die von den vom System abgedeckten Anlagen emittiert werden können. Die Kappe wird im Laufe der Zeit reduziert, so dass die Gesamtemissionen fallen. Innerhalb der Mütze erhalten Unternehmen Emissionszertifikate, die sie bei Bedarf handeln können. Sie können auch begrenzte Mengen an internationalen Kredite aus emissionssparenden Projekten weltweit kaufen. Die Begrenzung der Gesamtzahl der verfügbaren Zertifikate stellt sicher, dass sie einen Wert haben. Nach jedem Jahr muss ein Unternehmen genügend Zertifikate abgeben, um alle Emissionen abzudecken, sonst werden starke Geldbußen verhängt. Wenn ein Unternehmen seine Emissionen reduziert, kann es die Reservegelder für seine zukünftigen Bedürfnisse halten oder sie an ein anderes Unternehmen verkaufen, das knapp an Zertifikaten liegt. Der Handel bringt Flexibilität, die die Emissionen sorgt, wo es am wenigsten kostet. Ein robuster CO2-Preis fördert auch Investitionen in saubere, kohlenstoffarme Technologien. Hauptmerkmale der Phase 3 (2013-2020) Die EU-ETS befindet sich nun in ihrer dritten Phase deutlich von den Phasen 1 und 2. Die wichtigsten Änderungen sind: Eine einzige, EU-weite Mütze auf Emissionen gilt anstelle des bisherigen Systems der nationalen Caps Versteigerung ist die Standardmethode für die Zuteilung von Zertifikaten (anstelle der freien Zuteilung) und harmonisierte Zuteilungsregeln gelten für die noch vorhandenen Zertifikate For free Mehr Sektoren und Gase enthalten 300 Millionen Zulagen in der Neuen Einstiegsreserve, um den Einsatz innovativer Technologien für erneuerbare Energien und die CO2-Abscheidung und - Speicherung durch das NER 300-Programm zu finanzieren. Sektoren und Gase abgedeckt Das System umfasst die folgenden Sektoren und Gase mit dem Fokus auf Emissionen, die mit hoher Genauigkeit gemessen, gemeldet und verifiziert werden können: Kohlendioxid (CO 2) aus Energie - und Wärmeerzeugung energieintensive Industriezweige, einschließlich Ölraffinerien, Stahlwerk und Herstellung von Eisen, Aluminium, Metallen, Zement , Kalk, Glas, Keramik, Zellstoff, Papier, Pappe, Säuren und Bulk-organische Chemikalien kommerzielle Luftfahrt Stickoxide (N 2 O) aus der Produktion von Salpetersäure, Adipin und Glyoxylsäuren und Glyoxal-Perfluorkohlenwasserstoffen (PFC) aus der Aluminiumproduktion Teilnahme am EU-EHS Ist verpflichtend für Unternehmen in diesen Sektoren. Aber in einigen Sektoren sind nur Anlagen oberhalb einer bestimmten Grösse enthalten, wobei einige kleine Anlagen ausgeschlossen werden können, wenn die Regierungen fiskalische oder andere Maßnahmen ergreifen, die ihre Emissionen um einen entsprechenden Betrag im Luftverkehrssektor senken werden, bis 2016 gilt das EU-ETS nur für Flüge Zwischen Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Emissionsreduzierung liefern Das EU-EHS hat bewiesen, dass ein Preis für Kohlenstoff und Handel in ihm funktionieren kann. Die Emissionen aus Anlagen in der Regelung fallen um etwa 5 gegenüber dem Beginn der Phase 3 (2013) (siehe 2015). 2020 Emissionen aus Sektoren, die unter das System fallen, werden 21 niedriger als im Jahr 2005 sein. Entwicklung des CO2-Marktes Im Jahr 2005 ist das EU-EHS das weltweit erste und größte internationale Emissionshandelssystem, das mehr als drei Viertel des internationalen Kohlenstoffhandels ausmacht. Das EU-EHS inspiriert auch die Entwicklung des Emissionshandels in anderen Ländern und Regionen. Die EU zielt darauf ab, das EU-EHS mit anderen kompatiblen Systemen zu verknüpfen. Wichtigste EU-EHS-Gesetzgebung Kohlenstoffmarktberichte Überarbeitung des EU-EHS für Phase 3 Umsetzung Gesetzgebungsgeschichte der Richtlinie 200387DE Arbeit vor dem Kommissionsvorschlag Vorschlag der Kommission vom Oktober 2001 Reaktion der Kommission auf die Lesung des Vorschlags im Rat und im Parlament (einschließlich des gemeinsamen Standpunkts des Rates) Offen Alle Fragen Fragen und Antworten zum überarbeiteten EU-Emissionshandelssystem (Dezember 2008) Was ist das Ziel des Emissionshandels Ziel des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) ist es, den EU-Mitgliedstaaten zu helfen, ihre Verpflichtungen zur Begrenzung oder Verringerung von Treibhausgasen zu erreichen Emissionen kostengünstig. Den teilnehmenden Unternehmen zu erlauben, Emissionszertifikate zu kaufen oder zu verkaufen, bedeutet, dass Emissionskürzungen zumindest kostengünstig erreicht werden können. Das EU-EHS ist der Eckpfeiler der EU-Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels. Es ist das erste internationale Handelssystem für CO 2 - Emissionen in der Welt und ist seit 2005 in Betrieb. Ab 1. Januar 2008 gilt dies nicht nur für die 27 EU-Mitgliedstaaten, sondern auch für die anderen drei Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums Norwegen, Island und Liechtenstein. Es umfasst derzeit über 10.000 Installationen in den Energie - und Industriebereichen, die gemeinsam für nahezu die Hälfte der EU-Emissionen von CO 2 und 40 ihrer gesamten Treibhausgasemissionen verantwortlich sind. Eine im Juli 2008 verabschiedete Änderung der EU-ETS-Richtlinie wird den Luftverkehrssektor ab 2012 in das System bringen. Wie funktioniert der Emissionshandel Das EU-EHS ist ein Cap - und Trade-System, dh es kapselt das Gesamtniveau der Emissionen , Innerhalb dieser Grenze, ermöglicht es den Teilnehmern des Systems zu kaufen und zu verkaufen Zertifikate, wie sie benötigen. Diese Zulagen sind die gemeinsame Handelswährung im Herzen des Systems. Eine Vergütung gibt dem Inhaber das Recht, eine Tonne CO 2 oder die äquivalente Menge eines anderen Treibhausgases zu emittieren. Die Kappe auf die Gesamtzahl der Zertifikate schafft Knappheit auf dem Markt. In der ersten und zweiten Handelsperiode im Rahmen der Regelung mussten die Mitgliedstaaten nationale Zuteilungspläne (NAP) erarbeiten, die ihre Gesamtnote der ETS-Emissionen bestimmen und wie viele Emissionszertifikate jede Anlage in ihrem Land erhält. Am Ende eines jeden Jahres müssen die Anlagen Zulagen, die ihren Emissionen entsprechen, übergeben. Unternehmen, die ihre Emissionen unter dem Niveau ihrer Zulagen halten, können ihre überschüssigen Zertifikate verkaufen. Die Schwierigkeiten, ihre Emissionen im Einklang mit ihren Zulagen zu halten, haben die Wahl zwischen Maßnahmen zur Reduzierung ihrer eigenen Emissionen wie Investitionen in effizientere Technologien oder mit weniger kohlenstoffintensiven Energiequellen oder dem Kauf der zusätzlichen Vergütungen, die sie auf dem Markt benötigen, oder Eine Kombination der beiden. Solche Entscheidungen werden wahrscheinlich durch relative Kosten bestimmt. Auf diese Weise werden die Emissionen überall dort reduziert, wo es am kostengünstigsten ist. Wie lange das EU-EHS in Betrieb war Das EU-ETS wurde am 1. Januar 2005 aufgelegt. Die erste Handelszeit lief für drei Jahre bis Ende 2007 und war ein Lernen, indem sie Phase für die entscheidende zweite Handelsperiode vorbereitete. Die zweite Handelszeit begann am 1. Januar 2008 und läuft für fünf Jahre bis Ende 2012. Die Bedeutung der zweiten Handelsperiode ergibt sich aus der Tatsache, dass sie mit der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls zusammenfällt, in der die EU und andere Die Industrieländer müssen ihre Ziele erfüllen, um die Treibhausgasemissionen zu begrenzen oder zu reduzieren. Für die zweite Handelsperiode wurden die EU-Emissionsemissionen auf rund 6,5 unter dem Niveau von 2005 begrenzt, um sicherzustellen, dass die EU als Ganzes und die Mitgliedstaaten einzeln ihre Kyoto-Verpflichtungen erfüllen. Was sind die bisherigen Erfahrungen aus der bisherigen Erfahrung Das EU-EHS hat einen Preis auf Kohlenstoff gebracht und bewiesen, dass der Handel mit Treibhausgasemissionen funktioniert. Die erste Handelsperiode hat erfolgreich den freien Handel von Emissionszertifikaten in der gesamten EU etabliert, die notwendige Infrastruktur eingeführt und einen dynamischen CO2-Markt entwickelt. Der Umweltnutzen der ersten Phase kann aufgrund einer übermäßigen Zuteilung von Zertifikaten in einigen Mitgliedstaaten und einigen Sektoren begrenzt werden, was vor allem auf die Abhängigkeit von Emissionsprojektionen zurückzuführen ist, bevor die verifizierten Emissionsdaten im Rahmen des EU-EHS vorliegen. Als die Veröffentlichung der verifizierten Emissionsdaten für 2005 diese Überbewertung verdeutlichte, reagierte der Markt, wie man erwarten würde, indem der Marktpreis der Zertifikate gesenkt würde. Die Verfügbarkeit der verifizierten Emissionsdaten hat es der Kommission ermöglicht, sicherzustellen, dass die Kappe auf die nationalen Zuweisungen im Rahmen der zweiten Phase auf ein Niveau gesetzt wird, das zu einer tatsächlichen Emissionsreduktion führt. Neben der Unterstreichung der Notwendigkeit nach verifizierter Daten hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass eine stärkere Harmonisierung innerhalb des EU-EHS zwingend erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die EU ihre Emissionsreduktionsziele zumindest mit Kosten und mit minimalen Wettbewerbsverzerrungen erreicht. Die Notwendigkeit einer stärkeren Harmonisierung ist am deutlichsten, wie die Deckung der Gesamtemissionszertifikate festgelegt ist. Die ersten beiden Handelsperioden zeigen auch, dass weitgehende nationale Methoden für die Zuteilung von Zulagen für Anlagen einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt bedrohen. Darüber hinaus sind eine stärkere Harmonisierung, Klärung und Verfeinerung in Bezug auf den Geltungsbereich des Systems, den Zugang zu Kredite aus Emissionsreduktionsprojekten außerhalb der EU, die Bedingungen für die Verknüpfung des EU-EHS mit Emissionshandelssystemen anderweitig und die Überwachung, Überprüfung und Berichtsanforderungen. Was sind die wichtigsten Änderungen am EU-EHS und ab wann werden sie angewendet. Die vereinbarten Konstruktionsänderungen gelten ab dem dritten Handelstag, dh im Januar 2013. Während die Vorbereitungsarbeiten sofort eingeleitet werden, werden sich die geltenden Regeln erst im Januar 2013 ändern Um sicherzustellen, dass die Regulierungsstabilität beibehalten wird. Das EU-ETS in der dritten Periode wird ein effizienteres, harmonisierteres und faireres System sein. Durch eine längere Handelsperiode (8 Jahre statt 5 Jahre) wird eine erhöhte Effizienz erreicht, eine robuste und jährlich rückläufige Emissionskapitalisierung (21 Reduktion im Jahr 2020 gegenüber 2005) und eine deutliche Erhöhung der Versteigerung (von weniger als 4 Jahren) In Phase 2 auf mehr als die Hälfte in Phase 3). In vielen Bereichen wurde mehr Harmonisierung vereinbart, unter anderem in Bezug auf die Cap-Einstellung (eine EU-weite Cap statt der nationalen Caps in den Phasen 1 und 2) und die Regeln für die Übergangsfreiheit. Die Fairness des Systems wurde durch den Übergang zu EU-weiten Freizügigkeitsregeln für Industrieanlagen und durch die Einführung eines Umverteilungsmechanismus, der neue Mitgliedstaaten berechtigt, mehr Zulagen zu vergeben, erheblich erhöht. Wie verhält sich der endgültige Text mit dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag Die von der Frühjahrstagung des Europäischen Rates von 2007 vereinbarten Klima - und Energieziele wurden beibehalten und die Gesamtarchitektur des Kommissionsvorschlags zum EU-EHS bleibt erhalten. Das heißt, es wird eine EU-weite Kappe auf die Anzahl der Emissionszertifikate geben, und diese Kappe wird jährlich entlang einer linearen Trendlinie sinken, die über das Ende der dritten Handelsperiode (2013-2020) hinausgehen wird. Der Hauptunterschied im Vergleich zu dem Vorschlag ist, dass die Versteigerung von Zertifikaten in langsamer ablaufen wird. Was sind die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag Zusammenfassend sind die wichtigsten Änderungen, die an dem Vorschlag vorgenommen wurden, wie folgt: Bestimmte Mitgliedstaaten sind eine fakultative und vorübergehende Abweichung von der Regel zulässig, dass keine Zulagen kostenlos zugewiesen werden dürfen An Stromerzeuger ab 2013. Diese Option zur Abweichung steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, die bestimmte Voraussetzungen für die Zusammenschaltung ihres Stromnetzes, den Anteil eines einzigen fossilen Brennstoffs an der Stromerzeugung und die GDPcapita im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt erfüllen. Darüber hinaus ist die Höhe der freien Zulagen, die ein Mitgliedstaat Kraftwerken zuordnen kann, auf 70 Kohlendioxid-Emissionen relevanter Pflanzen in Phase 1 beschränkt und in den darauffolgenden Jahren zurückgegangen. Darüber hinaus kann die freie Zuteilung in Phase 3 nur für Kraftwerke erfolgen, die bis spätestens Ende 2008 in Betrieb sind oder im Bau sind. Siehe Antwort auf Frage 15 unten. In der Richtlinie werden weitere Einzelheiten in Bezug auf die Kriterien für die Bestimmung der Sektoren oder Teilsektoren, die als ein erhebliches Risiko für CO2-Leckagen ausgesetzt sind, verwendet. Und einen früheren Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kommissionsliste dieser Sektoren (31. Dezember 2009). Darüber hinaus erhalten die Anlagen in allen exponierten Branchen, wenn eine zufriedenstellende internationale Vereinbarung getroffen wird, 100 Freibeträge, soweit sie die effizienteste Technologie nutzen. Die freie Zuteilung an die Industrie beschränkt sich auf den Anteil dieser Emissionen in den Emissionen der Emissionen in den Jahren 2005 bis 2007. Die Gesamtzahl der Zulagen, die den Anlagen in den Industriezweigen zugänglich gemacht werden, wird jährlich im Einklang mit dem Rückgang der Emissionsobergrenze sinken. Die Mitgliedstaaten können auch bestimmte Anlagen für CO 2 - Kosten, die in den Strompreisen verabschiedet werden, entschädigen, wenn die CO 2 - Kosten ansonsten die Gefahr von CO2-Leckagen aussetzen könnten. Die Kommission hat sich verpflichtet, die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Umweltschutz in dieser Hinsicht zu ändern. Siehe Antwort auf Frage 15 unten. Das Niveau der Versteigerung von Zulagen für nicht exponierte Industrie wird in einer linearen Weise, wie von der Kommission vorgeschlagen, zunehmen, aber anstatt 100 bis 2020 zu erreichen, wird es 70 erreichen, um 100 bis 2027 zu erreichen. Wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen Werden 10 der Zulagen für die Versteigerung aus den Mitgliedstaaten mit hohem Pro-Kopf-Einkommen an diejenigen mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen verteilt, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der letzteren zu stärken, um in klimafreundliche Technologien zu investieren. Es wurde eine Rückstellung für einen weiteren Umverteilungsmechanismus von 2 von Versteigerungsbeihilfen hinzugefügt, um die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die im Jahr 2005 eine Verringerung der Treibhausgasemissionen von mindestens 20 in Bezug auf das im Kyoto-Protokoll festgelegte Referenzjahr erreicht hatten. Der Anteil der Versteigerungserlöse, den die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Anpassung an den Klimawandel vor allem in der EU, aber auch in den Entwicklungsländern empfiehlt, wird von 20 auf 50 angehoben. Der Text sieht eine Ergänzung der vorgeschlagenen zulässigen Ebene vor Der Verwendung von JICDM-Credits in den 20 Szenarien für bestehende Betreiber, die die niedrigsten Budgets für die Einfuhr und Nutzung solcher Kredite in Bezug auf Zuweisungen und Zugang zu Krediten im Zeitraum 2008-2012 erhielten. Neue Sektoren, neue Marktteilnehmer in den Zeiträumen 2013-2020 und 2008-2012 können auch Kredite nutzen. Der Gesamtbetrag der Kredite, die verwendet werden können, wird jedoch 50 der Verringerung zwischen 2008 und 2020 nicht überschreiten. Auf der Grundlage einer strengeren Emissionsreduktion im Rahmen eines zufriedenstellenden internationalen Abkommens könnte die Kommission einen zusätzlichen Zugang zu CER und ERUs ermöglichen Betreiber im Gemeinschaftssystem. Siehe Antwort auf Frage 20 unten. Die Erlöse aus der Versteigerung von 300 Millionen Zulagen aus der Neueinsteigerreserve werden zur Unterstützung von bis zu 12 CO2-Capture - und Storage-Demonstrationsprojekten und - projekten verwendet, die innovative Technologien für erneuerbare Energien demonstrieren. Eine Reihe von Bedingungen sind diesem Finanzierungsmechanismus beigefügt. Siehe Antwort auf Frage 30 unten. Die Möglichkeit, kleine Verbrennungsanlagen auszuschließen, sofern sie gleichwertigen Maßnahmen unterzogen wurden, wurde auf alle kleinen Anlagen unabhängig von der Tätigkeit ausgedehnt, die Emissionsgrenze wurde von 10.000 auf 25.000 Tonnen CO 2 pro Jahr und die Kapazitätsgrenze erhöht Die Verbrennungsanlagen müssen zusätzlich von 25MW bis 35MW erreicht werden. Mit diesen erhöhten Schwellenwerten wird der Anteil der abgedeckten Emissionen, die möglicherweise aus dem Emissionshandelssystem ausgeschlossen wären, erheblich, und folglich wurde eine Rückstellung hinzugefügt, um eine entsprechende Verringerung der EU-weiten Deckung auf Zertifikate zu ermöglichen. Gibt es noch nationale Zuteilungspläne (NAPs) Nein. In ihren NAPs für die ersten (2005-2007) und die zweiten (2008-2012) Handelsperioden haben die Mitgliedstaaten die Gesamtmenge der Zertifikate festgelegt, die die Kappe ausgestellt werden sollen und wie diese Den betroffenen Anlagen zugewiesen werden. Dieser Ansatz hat erhebliche Unterschiede in den Zuteilungsregeln hervorgebracht, die für jeden Mitgliedstaat einen Anreiz schaffen, seine eigene Industrie zu begünstigen und zu großer Komplexität geführt zu haben. Ab dem dritten Handelstag wird es eine einzige EU-weite Deckung geben, und die Zulagen werden auf der Grundlage harmonisierter Regeln vergeben. Nationale Zuteilungspläne werden daher nicht mehr benötigt. Wie wird die Emissionskappe in Phase 3 bestimmt Die Regeln für die Berechnung der EU-weiten Kappe sind wie folgt: Ab 2013 wird die Gesamtzahl der Zertifikate jährlich linear abnehmen. Ausgangspunkt dieser Linie ist die durchschnittliche Gesamtmenge der Zertifikate (Phase 2 Cap), die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-12 ausgegeben werden, angepasst an den erweiterten Geltungsbereich des Systems ab 2013 sowie alle kleinen Installationen, die Mitglied sind Die Staaten haben sich ausgeschlossen. Der lineare Faktor, um den die jährliche Menge sinken wird, beträgt 1,74 gegenüber der Phase 2 Cap. Ausgangspunkt für die Bestimmung des linearen Faktors von 1,74 ist die 20 Gesamtreduktion von Treibhausgasen im Vergleich zu 1990, was einer Reduktion von 14 gegenüber 2005 entspricht. Allerdings ist eine größere Reduktion des EU-ETS erforderlich, weil es günstiger ist, zu reduzieren Emissionen in den ETS-Sektoren. Die Division, die die Gesamtreduzierungskosten minimiert, beläuft sich auf: eine Verringerung der Emissionen des EU-EHS-Sektors im Vergleich zu 2005 bis 2020 um 10% gegenüber 2005 für die Sektoren, die nicht unter das EU-EHS fallen. Die 21-Reduktion im Jahr 2020 führt zu einer ETS-Cap im Jahr 2020 von maximal 1720 Millionen Zertifikaten und impliziert eine durchschnittliche Phase 3 Cap (2013 bis 2020) von rund 1846 Millionen Zertifikaten und eine Reduktion von 11 im Vergleich zur Phase 2 Cap. Alle absoluten Zahlen entsprechen der Deckung zu Beginn der zweiten Handelsperiode und berücksichtigen daher nicht die im Jahr 2012 hinzugefügte Luftfahrt und andere Sektoren, die in Phase 3 hinzugefügt werden. Die endgültigen Zahlen für die jährlichen Emissionsobergrenzen In Phase 3 wird von der Kommission bis zum 30. September 2010 festgelegt und veröffentlicht. Wie wird die Emissionskappe jenseits der Phase 3 bestimmt Der lineare Faktor von 1,74, der zur Bestimmung der Phase-3-Cap verwendet wird, wird auch weiterhin über das Ende des Handelszeitraums hinausgehen 2020 und bestimmt die Kappe für die vierte Handelsperiode (2021 bis 2028) und darüber hinaus. Sie kann bis spätestens 2025 überarbeitet werden. Tatsächlich werden bis 2050 signifikante Emissionsminderungen von 60-80 gegenüber 1990 erforderlich sein, um das strategische Ziel zu erreichen, die globale durchschnittliche Temperaturerhöhung auf nicht mehr als 2C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Für jedes einzelne Jahr wird eine EU-weite Deckung für Emissionszertifikate festgelegt. Wird dies die Flexibilität für die betroffenen Anlagen verringern, wird die Flexibilität für Installationen nicht reduziert. In jedem Jahr müssen die Zulagen, die versteigert und verteilt werden, von den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar ausgestellt werden. Der letzte Termin für die Betreiber, um Zertifikate zu übergeben, ist der 30. April des Jahres nach dem Jahr, in dem die Emissionen stattgefunden haben. So erhalten die Betreiber für das laufende Jahr Zulagen, bevor sie die Zulagen für ihre Emissionen für das Vorjahr abgeben müssen. Die Vergütungen bleiben während der gesamten Handelsperiode gültig, und alle Überschusszulagen können nun für die nachfolgenden Handelsperioden genutzt werden. In dieser Hinsicht wird sich nichts ändern. Das System bleibt auf Handelszeiten, aber die dritte Handelsperiode dauert acht Jahre, von 2013 bis 2020, im Gegensatz zu fünf Jahren für die zweite Phase von 2008 bis 2012. Für die zweite Handelsperiode beschlossen die Mitgliedstaaten im Allgemeinen, gleich zuzuteilen Gesamtmengen der Zertifikate für jedes Jahr. Die lineare Abnahme jedes Jahr ab 2013 wird den erwarteten Emissionstrends im Berichtszeitraum besser entsprechen. Was sind die vorläufigen jährlichen ETS-Cap-Werte für den Zeitraum 2013 bis 2020 Die vorläufigen jährlichen Cap-Zahlen sind wie folgt: Diese Zahlen basieren auf dem Umfang des ETS, wie es in Phase 2 (2008 bis 2012) anwendbar ist, und die Entscheidungen der Kommission über die Nationale Zuteilungspläne für Phase 2 in Höhe von 2083 Millionen Tonnen. Diese Zahlen werden aus mehreren Gründen angepasst. Zunächst wird eine Anpassung vorgenommen, um die Erweiterung des Geltungsbereichs in Phase 2 zu berücksichtigen, sofern die Mitgliedstaaten ihre Emissionen aus diesen Erweiterungen begründen und verifizieren. Zweitens wird eine Anpassung in Bezug auf weitere Erweiterungen des Geltungsbereichs des ETS in der dritten Handelsperiode vorgenommen. Drittens führt jede Opt-out von kleinen Installationen zu einer entsprechenden Reduzierung der Kappe. Viertens berücksichtigen die Zahlen weder die Einbeziehung der Luftfahrt noch die Emissionen aus Norwegen, Island und Liechtenstein. Zulassungen werden immer noch freigegeben Ja. Industrieanlagen erhalten eine übergangsfreie Zuteilung. Und in den Mitgliedstaaten, die für die fakultative Ausnahmeregelung in Betracht kommen, können Kraftwerke, falls der Mitgliedstaat dies beschließt, auch Freibeträge erhalten. Es wird geschätzt, dass mindestens die Hälfte der verfügbaren Zulagen ab 2013 versteigert wird. Während die überwiegende Mehrheit der Zertifikate für Installationen in den ersten und zweiten Handelsperioden unentgeltlich zugeteilt wurde, schlug die Kommission vor, dass die Versteigerung von Zertifikaten das Grundprinzip für die Zuteilung sein sollte. Denn die Versteigerung sorgt für die Effizienz, Transparenz und Einfachheit des Systems und schafft den größten Anreiz für Investitionen in eine kohlenstoffarme Wirtschaft. Es entspricht am besten dem Verursacherprinzip und vermeidet es, den Sektoren, die die Nominalkosten der Zertifikate an ihre Kunden weitergegeben haben, Winding-Gewinne zu geben, obwohl sie sie kostenlos erhalten haben. Wie werden die Zulagen kostenlos ausgehändigt Bis zum 31. Dezember 2010 wird die Kommission EU-weite Regeln erlassen, die im Rahmen eines Ausschussverfahrens (Komitologie) entwickelt werden. Diese Regeln werden die Zuweisungen vollständig harmonisieren und somit alle Unternehmen in der EU mit denselben oder ähnlichen Tätigkeiten unter die gleichen Regeln fallen. Die Regeln werden so weit wie möglich sicherstellen, dass die Zuteilung kohlenstoffeffiziente Technologien fördert. Die verabschiedeten Regeln sehen vor, dass die Zuweisungen in dem Maße, wie es möglich ist, auf sogenannten Benchmarks basieren, z. B. Eine Anzahl von Zertifikaten pro Menge der historischen Produktion. Solche Regeln belohnen Betreiber, die frühzeitig Maßnahmen ergriffen haben, um Treibhausgase zu reduzieren, das Verursacherprinzip besser zu reflektieren und stärkere Anreize zur Verringerung der Emissionen zu geben, da die Zuweisungen nicht mehr von historischen Emissionen abhängen würden. Alle Zuordnungen sind vor Beginn der dritten Handelsperiode zu ermitteln und keine Ex-post-Anpassungen sind zulässig. Welche Anlagen erhalten kostenlose Zuweisungen und welche werden nicht wie werden negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vermieden werden. Unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, die erhöhten Kosten für Emissionszertifikate weiterzugeben, ist die volle Versteigerung ab 2013 für Stromerzeuger die Regel. Jedoch haben die Mitgliedstaaten, die bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Zusammenschaltung oder ihres Anteils an fossilen Brennstoffen in der Stromerzeugung und dem Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt erfüllen, die Möglichkeit, vorübergehend von dieser Regel in Bezug auf bestehende Kraftwerke abzuweichen. Die Versteigerungsrate im Jahr 2013 beträgt mindestens 30 im Verhältnis zu den Emissionen im ersten Zeitraum und muss bis spätestens 2020 schrittweise auf 100 ansteigen. Wenn die Option angewandt wird, muss sich der Mitgliedstaat verpflichten, in eine Verbesserung und Verbesserung zu investieren Die Infrastruktur, in saubere Technologien und die Diversifizierung ihres Energiemixes und der Versorgungsquellen für einen Betrag, soweit dies möglich ist, gleich dem Marktwert der freien Zuteilung. In anderen Sektoren werden die Freistellungsvergütungen ab 2013 schrittweise abgebaut, wobei die Mitgliedstaaten sich bereit erklären, bei 20 Versteigerungen im Jahr 2013 zu beginnen und bis 2020 auf 70 Versteigerungen zu erweitern, um im Jahr 2027 100 zu erreichen. Es wird jedoch eine Ausnahme gemacht Anlagen in Sektoren, von denen festgestellt wird, dass sie einem erheblichen Risiko von Kohlenstoffleckagen ausgesetzt sind. Dieses Risiko könnte auftreten, wenn das EU-ETS die Produktionskosten so stark erhöht hat, dass Unternehmen beschlossen haben, die Produktion in Gebiete außerhalb der EU zu verlagern, die keinen vergleichbaren Emissionszwängen unterliegen. Die Kommission wird die betroffenen Sektoren bis zum 31. Dezember 2009 festlegen. Hierzu wird die Kommission unter anderem prüfen, ob die direkten und indirekten zusätzlichen Produktionskosten, die durch die Umsetzung der ETS-Richtlinie im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung verursacht wurden, 5 überschreiten und ob die Der Gesamtbetrag der Ausfuhren und Einfuhren, geteilt durch den Gesamtwert des Umsatzes und der Einfuhren, übersteigt 10. Wenn das Ergebnis für eines dieser Kriterien 30 übersteigt, gilt der Sektor auch als ein erhebliches Risiko für CO2-Leckagen. Installationen in diesen Sektoren würden 100 von ihrem Anteil an der jährlich sinkenden Gesamtmenge der Zulagen frei erhalten. Der Anteil dieser Emissionen an diesen Emissionen wird in Bezug auf die Gesamt-ETS-Emissionen in den Jahren 2005 bis 2007 festgelegt. Die in den Strompreisen weitergeleiteten CO 2 - Kosten könnten auch bestimmte Anlagen dem Risiko von CO2-Leckagen aussetzen. Um ein solches Risiko zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten eine Entschädigung für diese Kosten gewähren. In Ermangelung einer internationalen Vereinbarung über den Klimawandel hat sich die Kommission verpflichtet, die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Umweltschutz in dieser Hinsicht zu ändern. Im Rahmen einer internationalen Vereinbarung, die sicherstellt, dass Wettbewerber in anderen Teilen der Welt vergleichbare Kosten tragen, kann das Risiko von CO2-Leckagen vermutlich vernachlässigbar sein. Daher wird die Kommission bis zum 30. Juni 2010 eine eingehende Bewertung der Situation der energieintensiven Industrie und des Risikos von CO2-Leckagen im Lichte der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und unter Berücksichtigung jeglicher verbindlicher Sektoren durchführen Vereinbarungen, die möglicherweise abgeschlossen sind. The report will be accompanied by any proposals considered appropriate. These could potentially include maintaining or adjusting the proportion of allowances received free of charge to industrial installations that are particularly exposed to global competition or including importers of the products concerned in the ETS. Who will organise the auctions and how will they be carried out Member States will be responsible for ensuring that the allowances given to them are auctioned. Each Member State has to decide whether it wants to develop its own auctioning infrastructure and platform or whether it wants to cooperate with other Member States to develop regional or EU-wide solutions. The distribution of the auctioning rights to Member States is largely based on emissions in phase 1 of the EU ETS, but a part of the rights will be redistributed from richer Member States to poorer ones to take account of the lower GDP per head and higher prospects for growth and emissions among the latter. It is still the case that 10 of the rights to auction allowances will be redistributed from Member States with high per capita income to those with low per capita income in order to strengthen the financial capacity of the latter to invest in climate friendly technologies. However, a provision has been added for another redistributive mechanism of 2 to take into account Member States which in 2005 had achieved a reduction of at least 20 in greenhouse gas emissions compared with the reference year set by the Kyoto Protocol. Nine Member States benefit from this provision. Any auctioning must respect the rules of the internal market and must therefore be open to any potential buyer under non-discriminatory conditions. By 30 June 2010, the Commission will adopt a Regulation (through the comitology procedure) that will provide the appropriate rules and conditions for ensuring efficient, coordinated auctions without disturbing the allowance market. How many allowances will each Member State auction and how is this amount determined All allowances which are not allocated free of charge will be auctioned. A total of 88 of allowances to be auctioned by each Member State is distributed on the basis of the Member States share of historic emissions under the EU ETS. For purposes of solidarity and growth, 12 of the total quantity is distributed in a way that takes into account GDP per capita and the achievements under the Kyoto-Protocol. Which sectors and gases are covered as of 2013 The ETS covers installations performing specified activities. Since the start it has covered, above certain capacity thresholds, power stations and other combustion plants, oil refineries, coke ovens, iron and steel plants and factories making cement, glass, lime, bricks, ceramics, pulp, paper and board. As for greenhouse gases, it currently only covers carbon dioxide emissions, with the exception of the Netherlands, which has opted in emissions from nitrous oxide. As from 2013, the scope of the ETS will be extended to also include other sectors and greenhouse gases. CO 2 emissions from petrochemicals, ammonia and aluminium will be included, as will N2O emissions from the production of nitric, adipic and glyocalic acid production and perfluorocarbons from the aluminium sector. The capture, transport and geological storage of all greenhouse gas emissions will also be covered. These sectors will receive allowances free of charge according to EU-wide rules, in the same way as other industrial sectors already covered. As of 2012, aviation will also be included in the EU ETS. Will small installations be excluded from the scope A large number of installations emitting relatively low amounts of CO 2 are currently covered by the ETS and concerns have been raised over the cost-effectiveness of their inclusion. As from 2013, Member States will be allowed to remove these installations from the ETS under certain conditions. The installations concerned are those whose reported emissions were lower than 25 000 tonnes of CO 2 equivalent in each of the 3 years preceding the year of application. For combustion installations, an additional capacity threshold of 35MW applies. In addition Member States are given the possibility to exclude installations operated by hospitals. The installations may be excluded from the ETS only if they will be covered by measures that will achieve an equivalent contribution to emission reductions. How many emission credits from third countries will be allowed For the second trading period, Member States allowed their operators to use significant quantities of credits generated by emission-saving projects undertaken in third countries to cover part of their emissions in the same way as they use ETS allowances. The revised Directive extends the rights to use these credits for the third trading period and allows a limited additional quantity to be used in such a way that the overall use of credits is limited to 50 of the EU-wide reductions over the period 2008-2020. For existing installations, and excluding new sectors within the scope, this will represent a total level of access of approximately 1.6 billion credits over the period 2008-2020. In practice, this means that existing operators will be able to use credits up to a minimum of 11 of their allocation during the period 2008-2012, while a top-up is foreseen for operators with the lowest sum of free allocation and allowed use of credits in the 2008-2012 period. New sectors and new entrants in the third trading period will have a guaranteed minimum access of 4.5 of their verified emissions during the period 2013-2020. For the aviation sector, the minimum access will be 1.5. The precise percentages will be determined through comitology. These projects must be officially recognised under the Kyoto Protocols Joint Implementation (JI) mechanism (covering projects carried out in countries with an emissions reduction target under the Protocol) or Clean Development Mechanism (CDM) (for projects undertaken in developing countries). Credits from JI projects are known as Emission Reduction Units (ERUs) while those from CDM projects are called Certified Emission Reductions (CERs). On the quality side only credits from project types eligible for use in the EU trading scheme during the period 2008-2012 will be accepted in the period 2013-2020. Furthermore, from 1 January 2013 measures may be applied to restrict the use of specific credits from project types. Such a quality control mechanism is needed to assure the environmental and economic integrity of future project types. To create greater flexibility, and in the absence of an international agreement being concluded by 31 December 2009, credits could be used in accordance with agreements concluded with third countries. The use of these credits should however not increase the overall number beyond 50 of the required reductions. Such agreements would not be required for new projects that started from 2013 onwards in Least Developed Countries. Based on a stricter emissions reduction in the context of a satisfactory international agreement . additional access to credits could be allowed, as well as the use of additional types of project credits or other mechanisms created under the international agreement. However, once an international agreement has been reached, from January 2013 onwards only credits from projects in third countries that have ratified the agreement or from additional types of project approved by the Commission will be eligible for use in the Community scheme. Will it be possible to use credits from carbon sinks like forests No. Before making its proposal, the Commission analysed the possibility of allowing credits from certain types of land use, land-use change and forestry (LULUCF) projects which absorb carbon from the atmosphere. It concluded that doing so could undermine the environmental integrity of the EU ETS, for the following reasons: LULUCF projects cannot physically deliver permanent emissions reductions. Insufficient solutions have been developed to deal with the uncertainties, non-permanence of carbon storage and potential emissions leakage problems arising from such projects. The temporary and reversible nature of such activities would pose considerable risks in a company-based trading system and impose great liability risks on Member States. The inclusion of LULUCF projects in the ETS would require a quality of monitoring and reporting comparable to the monitoring and reporting of emissions from installations currently covered by the system. This is not available at present and is likely to incur costs which would substantially reduce the attractiveness of including such projects. The simplicity, transparency and predictability of the ETS would be considerably reduced. Moreover, the sheer quantity of potential credits entering the system could undermine the functioning of the carbon market unless their role were limited, in which case their potential benefits would become marginal. The Commission, the Council and the European Parliament believe that global deforestation can be better addressed through other instruments. For example, using part of the proceeds from auctioning allowances in the EU ETS could generate additional means to invest in LULUCF activities both inside and outside the EU, and may provide a model for future expansion. In this respect the Commission has proposed to set up the Global Forest Carbon Mechanism that would be a performance-based system for financing reductions in deforestation levels in developing countries. Besides those already mentioned, are there other credits that could be used in the revised ETS Yes. Projects in EU Member States which reduce greenhouse gas emissions not covered by the ETS could issue credits. These Community projects would need to be managed according to common EU provisions set up by the Commission in order to be tradable throughout the system. Such provisions would be adopted only for projects that cannot be realised through inclusion in the ETS. The provisions will seek to ensure that credits from Community projects do not result in double-counting of emission reductions nor impede other policy measures to reduce emissions not covered by the ETS, and that they are based on simple, easily administered rules. Are there measures in place to ensure that the price of allowances wont fall sharply during the third trading period A stable and predictable regulatory framework is vital for market stability. The revised Directive makes the regulatory framework as predictable as possible in order to boost stability and rule out policy-induced volatility. Important elements in this respect are the determination of the cap on emissions in the Directive well in advance of the start of the trading period, a linear reduction factor for the cap on emissions which continues to apply also beyond 2020 and the extension of the trading period from 5 to 8 years. The sharp fall in the allowance price during the first trading period was due to over-allocation of allowances which could not be banked for use in the second trading period. For the second and subsequent trading periods, Member States are obliged to allow the banking of allowances from one period to the next and therefore the end of one trading period is not expected to have any impact on the price. A new provision will apply as of 2013 in case of excessive price fluctuations in the allowance market. If, for more than six consecutive months, the allowance price is more than three times the average price of allowances during the two preceding years on the European market, the Commission will convene a meeting with Member States. If it is found that the price evolution does not correspond to market fundamentals, the Commission may either allow Member States to bring forward the auctioning of a part of the quantity to be auctioned, or allow them to auction up to 25 of the remaining allowances in the new entrant reserve. The price of allowances is determined by supply and demand and reflects fundamental factors like economic growth, fuel prices, rainfall and wind (availability of renewable energy) and temperature (demand for heating and cooling) etc. A degree of uncertainty is inevitable for such factors. The markets, however, allow participants to hedge the risks that may result from changes in allowances prices. Are there any provisions for linking the EU ETS to other emissions trading systems Yes. One of the key means to reduce emissions more cost-effectively is to enhance and further develop the global carbon market. The Commission sees the EU ETS as an important building block for the development of a global network of emission trading systems. Linking other national or regional cap-and-trade emissions trading systems to the EU ETS can create a bigger market, potentially lowering the aggregate cost of reducing greenhouse gas emissions. The increased liquidity and reduced price volatility that this would entail would improve the functioning of markets for emission allowances. This may lead to a global network of trading systems in which participants, including legal entities, can buy emission allowances to fulfil their respective reduction commitments. The EU is keen to work with the new US Administration to build a transatlantic and indeed global carbon market to act as the motor of a concerted international push to combat climate change. While the original Directive allows for linking the EU ETS with other industrialised countries that have ratified the Kyoto Protocol, the new rules allow for linking with any country or administrative entity (such as a state or group of states under a federal system) which has established a compatible mandatory cap-and-trade system whose design elements would not undermine the environmental integrity of the EU ETS. Where such systems cap absolute emissions, there would be mutual recognition of allowances issued by them and the EU ETS. What is a Community registry and how does it work Registries are standardised electronic databases ensuring the accurate accounting of the issuance, holding, transfer and cancellation of emission allowances. As a signatory to the Kyoto Protocol in its own right, the Community is also obliged to maintain a registry. This is the Community Registry, which is distinct from the registries of Member States. Allowances issued from 1 January 2013 onwards will be held in the Community registry instead of in national registries. Will there be any changes to monitoring, reporting and verification requirements The Commission will adopt a new Regulation (through the comitology procedure) by 31 December 2011 governing the monitoring and reporting of emissions from the activities listed in Annex I of the Directive. A separate Regulation on the verification of emission reports and the accreditation of verifiers should specify conditions for accreditation, mutual recognition and cancellation of accreditation for verifiers, and for supervision and peer review as appropriate. What provision will be made for new entrants into the market Five percent of the total quantity of allowances will be put into a reserve for new installations or airlines that enter the system after 2013 (new entrants). The allocations from this reserve should mirror the allocations to corresponding existing installations. A part of the new entrant reserve, amounting to 300 million allowances, will be made available to support the investments in up to 12 demonstration projects using the carbon capture and storage technology and demonstration projects using innovative renewable energy technologies. There should be a fair geographical distribution of the projects. In principle, any allowances remaining in the reserve shall be distributed to Member States for auctioning. The distribution key shall take into account the level to which installations in Member States have benefited from this reserve. What has been agreed with respect to the financing of the 12 carbon capture and storage demonstration projects requested by a previous European Council The European Parliaments Environment Committee tabled an amendment to the EU ETS Directive requiring allowances in the new entrant reserve to be set aside in order to co-finance up to 12 demonstration projects as requested by the European Council in spring 2007. This amendment has later been extended to include also innovative renewable energy technologies that are not commercially viable yet. Projects shall be selected on the basis of objective and transparent criteria that include requirements for knowledge sharing. Support shall be given from the proceeds of these allowances via Member States and shall be complementary to substantial co-financing by the operator of the installation. No project shall receive support via this mechanism that exceeds 15 of the total number of allowances (i. e. 45 million allowances) available for this purpose. The Member State may choose to co-finance the project as well, but will in any case transfer the market value of the attributed allowances to the operator, who will not receive any allowances. A total of 300 million allowances will therefore be set aside until 2015 for this purpose. What is the role of an international agreement and its potential impact on EU ETS When an international agreement is reached, the Commission shall submit a report to the European Parliament and the Council assessing the nature of the measures agreed upon in the international agreement and their implications, in particular with respect to the risk of carbon leakage. On the basis of this report, the Commission shall then adopt a legislative proposal amending the present Directive as appropriate. For the effects on the use of credits from Joint Implementation and Clean Development Mechanism projects, please see the reply to question 20. What are the next steps Member States have to bring into force the legal instruments necessary to comply with certain provisions of the revised Directive by 31 December 2009. This concerns the collection of duly substantiated and verified emissions data from installations that will only be covered by the EU ETS as from 2013, and the national lists of installations and the allocation to each one. For the remaining provisions, the national laws, regulations and administrative provisions only have to be ready by 31 December 2012. The Commission has already started the work on implementation. For example, the collection and analysis of data for use in relation to carbon leakage is ongoing (list of sectors due end 2009). Work is also ongoing to prepare the Regulation on timing, administration and other aspects of auctioning (due by June 2010), the harmonised allocation rules (due end 2010) and the two Regulations on monitoring and reporting of emissions and verification of emissions and accreditation of verifiers (due end 2011).

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